Die Grundmechanik unseres gesellschaftlichen Miteinanders – der persönliche Kontakt – ist seit einer Woche außer Kraft gesetzt. Dies führt zu beispiellosen Herausforderungen. Nicht nur für uns Menschen, für unser Privatleben und unseren Berufsalltag. Vor allem unsere Regierungen stehen vor der großen Aufgabe, unsere Gesundheit zu schützen, Arbeitsplätze und Unternehmen zu unterstützen und den sozialen Zusammenhalt zu wahren. Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat haben nun ein Hilfsmaßnahmenpaket von historischem Ausmaß beschlossen. Auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums könnt ihr genau nachlesen, welche Hilfsmaßnahmen eingeleitet wurden.
Ankündigung: Soforthilfeprogramm des Landes Niedersachsen erhält neue Version
Laut interner Ankündigung aus dem Wirtschaftsministerium werden ab Mittwoch zwei neue Richtlinien in Kraft treten und die Zuschüsse über die NBank wie folgt geregelt:
(A) Kleinstunternehmen bis 10 Beschäftigte (Soforthilfeprogramm des Bundes; Auszahlung über NBank):
bis 5 Beschäftigte: einmalige Soforthilfe bis zu 9.000 €
bis 10 Beschäftigte: einmalige Soforthilfe bis zu 15.000 €
(Die bisherige Richtlinie „bis 5 Personen: 3.000€; bis 10 Personen: 5.000€ tritt außer Kraft!)
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent). Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
(B) Kleinunternehmen bis 49 Beschäftigte (Soforthilfeprogramm des Landes; Auszahlung über NBank)
von 11 bis 30 Beschäftigte: einmalige Soforthilfe bis zu 20.000 €
von 31 bis 49 Beschäftigten: einmalige Soforthilfe von bis zu 25.000 Euro
(Die bisherige Richtlinie „bis 30 Personen: 10.000 €; bis 49 Personen: 20.000 € tritt außer Kraft!)
Antragsberechtigt sind kleine (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) und Angehörige der Freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent zum Zeitpunkt der Antragstellung). Die Antragstellerinnen oder Antragssteller müssen versichern, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die Angaben sind in Vollzeitäquivalenten zu tätigen. Dabei sind Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte im Verhältnis ihrer anteiligen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate.
In beiden Richtlinien ist eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten nach ausdrücklicher Vorgabe des BMWi nicht Bestandteil der Förderung. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, kann ergänzend die Grundsicherung nach Arbeitslosengeld II beantragt werden.
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