Liebe Kulturschaffende,
nach wie vor ist die Kulturszene von den Auswirkungen der Corona-Pandemie besonders betroffen. Diese Ansicht wird über alle Parteigrenzen hinweg geteilt und wurde auch in der Diskussion im Landtag in dieser Woche wieder deutlich. Inzwischen gibt es daher auch eine Vielzahl von Unterstützungen durch Bund, Land und Kommunen, die dazu beitragen sollen, unser vielfältiges Kulturangebot zu erhalten.
Das Landesprogramm „Niedersachsen dreht auf“ ist ein (neuer) Baustein zur Sicherung der niedersächsischen Kulturszene. Denn hier soll vor allem die Gruppe der Soloselbstständigen im Kulturbereich im Fokus stehen. Ich hätte mich gefreut, wenn dieses Programm frühzeitiger entwickelt worden wäre, hoffe aber nun sehr, dass die vom Ministerium ausgearbeiteten Förderrichtlinien auch eine tatsächliche Hilfe für Sie sind. Ihre Rückmeldungen sind mir daher besonders wichtig.
Da die Vielzahl der Förderprogramme inzwischen etwas unübersichtlich geworden ist, finden Sie hier eine Übersicht und eine Zwischenbilanz des Bundesprogrammes „Neustart Kultur“. Ich hoffe sehr, dass viele von Ihnen von einer diesen Förderlinien und Stipendien profitieren können.
Auch bezüglich Änderungen des Schonvermögens für Soloselbstständige die eine Grundsicherung beantragen (müssen), habe ich mich beim örtlichen Jobcenter erkundigt, da es hier Änderungen gab. Mein Eindruck ist, dass Spielräume des Jobcenters noch ausgelotet werden müssen. Die Antworten aus dem Jobcenter lesen Sie hier:
„Die grundsätzliche Regelung für alle Leistungsempfängerinnen und -empfänger, dass 60000,-€ Vermögen ( plus 30000,-€ für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ) unberücksichtigt bleiben, ist beibehalten worden.
Entsprechend der Entscheidung des Koalitionsausschusses sind die Regelungen zum Schonvermögen, und zwar zur Altersvorsorge selbständig tätiger Leistungsberechtigter, ergänzt worden.
Eine pauschale Antwort dahingehend, in welcher Höhe Schonvermögen nicht berücksichtigt wird, kann ich Ihnen jedoch nicht geben.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Selbständigen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, solchen, die von vornherein nicht versicherungspflichtig sind und solchen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Die detaillierten Regelungen können Sie Seite 10ff entnehmen.
In den meisten Fällen wird es auf folgende Regelung hinauslaufen:
Aktuell ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von gerundet 8.000 Euro, der bei Selbstständigen für jedes angefangene Jahr der Selbständigkeit – wenn als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet – nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist.
Nach 30-jähriger Selbständigkeit bleiben danach beispielsweise 240.000 Euro unberücksichtigt.
Wichtig wäre mir, das sich nicht pauschal der Betrag von 240000,-€ einprägt, sondern dass es sich hierbei um einen Betrag je nach Dauer der Selbständigkeit handelt.“
Wie immer hoffe ich, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen.
Sollten Sie Fragen oder Anmerkungen haben, melden Sie sich gerne in meinem Büro.
Herzliche Grüße
Annette Schütze